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Zivilprozessrecht | Wirksames Zeugnisverweigerungsrecht des ehemaligen Ehegatten
Grds. sollen nahe Angehörige einer Partei vor einem Gewissenskonflikt bewahrt werden und deshalb als Zeuge nicht gezwungen werden können, entsprechende nachteilige Angaben machen zu müssen. Ein persönliches Zeugnisverweigerungsrecht in diesem Sinne, das dazu berechtigt, die Aussage insgesamt zu verweigern, steht dabei u. a. auch einem inzwischen geschiedenen Ehegatten einer Partei zu (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), selbst wenn es sich bei dieser um eine GmbH handelt, die aber durch den ehemaligen Ehegatten als deren gesetzliches Organ vertreten wird.
Im Streitfall hatte der Beteiligte sich gegenüber dem Insolvenzverwalter darauf berufen, dass die Geschäftsführerin der beklagten GmbH seine inzwischen geschiedene Ehefrau sei, die er nicht mit seiner Aussage belasten wolle und müsse. Der Senat gab ihm Recht, ob...