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Änderungen im Erstattungsverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz
Zukünftig maschinelle Rückmeldungen der Einzugsstellen bei festgestellten Abweichungen
Das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz – AAG) vom (BGBl 2005 I S. 3686) regelt, dass Arbeitgebern, die regelmäßig nicht mehr als 30 (zu berücksichtigende) Arbeitnehmer beschäftigen, das für die Dauer der gesetzlichen Entgeltfortzahlung fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von den zuständigen Einzugsstellen zu erstatten sind („U 1 – Verfahren“), § 1 Abs. 1 AAG.
Darüber hinaus bestimmt § 1 Abs. 2 AAG, dass allen Arbeitgebern (ungeachtet der Betriebsgröße) der während der Schutzfristen gezahlte Arbeitgeberzuschuss, das bei Beschäftigungsverboten außerhalb der Schutzfristen gezahlte Bruttoarbeitsentgelt sowie die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von den Einzugsstellen zu erstatten sind („U 2 – Verfahren“).
I. Kein Antragserfordernis
Einer separaten oder ausdrücklichen Feststellung oder eines Antrags für die Teilnahme am Ausgleichsverfahren (oder im Falle der U 1 ggf. auch deren Beendigung) bedarf es hingegen nicht; sowohl die Verpflichtung zur Beitragszahlung als auch das Recht auf Erstattungsansprüche entstehen/erlöschen rein dadurch, dass die gesetzlich vorge...