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Eingetragenen Lebenspartnerschaften in ELStAM
Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) führt auch zu Änderungen bei ELStAM
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften führt eine Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) zu einer Änderung bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM). Bis zur Gesetzesänderung konnten keine Datensätze mittels ELStAM an die Arbeitgeber übermittelt werden. Arbeitnehmer mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mussten beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. Nur so konnten die für eingetragene Lebenspartnerschaften gültigen Lohnsteuerklassenkombinationen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor gebildet werden. Die Finanzbehörde sperrte den ELStAM Datensatz, was dazu führte, dass für den jeweiligen Arbeitgeber keine ELStAM-Daten mehr übermittelt wurden. Der Arbeitnehmer musste dann für den Lohnsteuerabzug eine Bescheinigung vorlegen, die er bei der Finanzbehörde im Rahmen der Sperre erhalten hatte. Wurde beim Finanzamt keine Änderung beantragt, wurde weiterhin die Steuerklasse I übermittelt.
I. Automatische Steuerklassenänderung
Das BMG wurde mit Wirkung ab 1. 11. 2015 geändert. Seit der Änderung können die jeweiligen Meldebörden bei neu eingetragenen Lebenspartnerschaften die jeweilige Steuer-Identifikation...