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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 5 KR 84/15

Gesetze: SGB V § 240 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Legen freiwillig Versicherte die Kapitalleistung aus einer Lebensversicherung in einer Sofortrentenversicherung an, dann sind sowohl die Kapitalleistung aus der Lebensversicherung als auch die Sofortrente beitragspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Fundstelle(n):
DB 2016 S. 15 Nr. 4
DStR 2016 S. 14 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2016 S. 543
DAAAF-49159

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