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Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen
Ist ausnahmsweise ein Verzicht auf die zumutbare Belastung möglich?
Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Einkommensteuer abzugsfähig, wenn diese zwangsläufig entstanden sind und einen bestimmten, von individuellen Verhältnissen abhängigen Betrag, die sog. zumutbare Belastung, überschreiten. Der BFH hat in einer aktuellen Entscheidung geklärt, ob es von Verfassungs wegen geboten ist, zwangsläufige Krankheitskosten – hilfsweise jedenfalls diejenigen Krankheitskosten, die zur Erlangung eines sozialhilferechtlichen Versorgungsniveaus erforderlich sind – ohne Kürzung um eine zumutbare Belastung zum Abzug als außergewöhnliche Belastung zuzulassen.
Streitige Krankheitskosten
Im Entscheidungsfall ging es um verschiedene Arten von Krankheitskosten, und zwar um mehrere Zuzahlungen zu Krankheitskosten, die im Wesentlichen die Krankenversicherung getragen hat, und um Krankheitskosten, von denen die Krankenversicherung keinen Kostenanteil übernommen hatte. Die betroffenen Steuerpflichtigen wollten diese Kosten vollständig und damit unabhängig von ihrem Einkommen, also ohne Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung, als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Finanzamt, Finanzgericht und BFH sahen dies anders.