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Besteuerung von Erträgen aus „schwarzen“ Fonds
Pauschalbesteuerung des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG verstößt nicht gegen deutsches Verfassungsrecht bzw. Gemeinschaftsrecht
Der BFH hat die sog. Pauschalbesteuerung in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus „schwarzen“ Fonds mit Sitz in Drittstaaten bestätigt.
Hintergrund
Für „schwarze“ Fonds, d.h. für solche, die der Verpflichtung des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG zur Bestellung eines inländischen Vertreters und/oder zum Nachweis der in § 18 Abs. 1 AuslInvestmG genannten Besteuerungsgrundlagen nicht (vollständig) nachgekommen sind, sieht § 18 Abs. 3 AuslInvestmG zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Außenprüfung bei den Klägern wurde festgestellt, dass diese im Streitjahr 2002 Inhaber eines Depots waren, in dem sich u. a. Anteile an Investmentfonds (sog. Mutual Funds) mit Sitz in einem Drittstaat (hier: USA) befanden. Dieser „Mutual Fund“ war in Deutschland nicht registriert und hatte auch keine Nachweise im Hinblick auf die Besteuerung der Erträge erbracht. Die Kläger begehren, die durch die Außenprüfung ermittelten Einkünfte aus den „schwarzen“ Fonds unberücksichtigt zu lassen, und rügten u. a. einen verfassungsrechtlichen Verstoß (Gleichbehandlung) und im Hinblick auf den Auss...