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Voraussetzungen der Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit
BMF-Schreiben zur umfangreichen Erweiterung der Regelung
Mit § 50i EStG hat der Gesetzgeber im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl 2013 I S. 1809) weitere Regelungen geschaffen, die ein „treaty override“ enthalten. Sie dienen vor allem der steuerlichen Erfassung von Veräußerungs- und Entnahmegewinnen sowie von laufenden Einkünften aus der Beteiligung eines in einem DBA-Staat ansässigen Gesellschafters. Im Zuge des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom (BGBl 2014 I S. 1266) wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 50i EStG noch erweitert, indem der neue Absatz 2 eingefügt wurde.
Grundsatz und abweichende Regelung
Nach § 50i Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Abs. 3 oder Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile i. S. des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche nach § 6 Abs. 5 EStG übertragen werden.
Abweichend von § 50i Abs. 2 EStG sind diese aus Gründen sachlicher Unbilligkeit auf Antrag wie folgt anzusetzen: