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BBK Nr. 3 vom

Buchung einer Vorsteuervergütung aus dem Ausland

Karl-Hermann Eckert

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Vanheiden, Vorsteuer-Vergütungsverfahren, infoCenter NWB AAAAA-41729 Bedingt durch die Neutralität der Umsatzsteuer müssen Unternehmer auch von Vorsteuern entlastet werden, die im Ausland angefallen sind. Für im Inland ansässige Unternehmer gilt folgender Grundsatz: Ausländische Vorsteuern, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat angefallen sind, werden – von Bagatellgrenzen abgesehen – an den Unternehmer auf Antrag vollständig erstattet. Für das Drittland gilt dies grundsätzlich entsprechend, jedoch können bestimmte Einschränkungen bestehen – z. B. bei fehlender Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 UStG.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass der inländische Unternehmer ausländische Vorsteuern keinesfalls in der eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung abziehen darf. Die Erstattung erfolgt ausschließlich durch den ausländischen Staat, der die Steuer erhoben hat.

[i]EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat? Sofern der Unternehmer in dem ausländischen Staat selbst erklärungspflichtig ist, kann er die Vorsteuer unmittelbar im Rahmen der Steuerberechnung berücksichtigen. Unternehmer, die im Ausland nicht steuererklärungspflichtig sind, müssen für die Vorsteuern einen Antrag stellen. Hier ist zu unterscheid...