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BMF 05.11.2015 IV C 5 - S 2353/15/10002, BBK 3/2016 S. 110

Steuerrecht | BMF zu Zweifelsfragen beim Reisekostenrecht

Das BMF nimmt zur Kürzung der Verpflegungspauschale bei Auswärtstätigkeiten Stellung, wenn der Arbeitgeber zwar Mahlzeiten stellt, der Arbeitnehmer diese Mahlzeiten aber nicht einnimmt, sondern sich auf eigene Rechnung verpflegt. In diesem Fall soll die Kürzung ihrerseits gekürzt und damit zum Teil rückgängig gemacht werden.

Beispiel

A [i]Arbeitnehmer verzichtet auf gestellte Mahlzeitverzichtet bei einer Auswärtstätigkeit auf das ihm vom Arbeitgeber gestellte Hotelfrühstück und kauft sich ein Croissant für 3 €. Der Pauschbetrag für Verpflegung in Höhe von 24 € ist wegen der Gestellung des Frühstücks an sich um 20 % (= 4,80 €) auf 19,20 € zu kürzen; die Kürzung um 4,80 € ist aber wiederum um den Preis für das Croissant in Höhe von 3 € zu kürzen, so dass im Ergebnis nur 1,80 € gekürzt werden und A einen Pausc...