Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung
Allgemeine Erläuterungen
1Zuständig für die Durchführung des Rückforderungsverfahrens ist die zentrale Stelle (§ 81 EStG). Ihr hat der Anbieter die schädliche Verwendung i. S. d. § 93 EStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz mitzuteilen. Die Anzeige muss die für die Festsetzung des Rückforderungsbetrags erforderlichen Daten enthalten. Die zentrale Stelle ermittelt den Rückforderungsbetrag (Zulage, ggf. zusätzlich gewährter Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG) und teilt diesen dem Anbieter mit. Der Feststellungsbescheid nach § 10a Abs. 4 EStG ist hierfür Grundlagenbescheid i. S. v. § 179 Abs. 1 AO (vgl. KKB/Wilhelm § 10a EStG Rn. 47 ff.). Bei nur teilweiser schädlicher Verwendung ist der Rückforderungsbetrag nach dem Verhältnis des schädlich verwendeten Kapitals zum geförderten Gesamtkapital zu berechnen. Der Anbieter zahlt dem Anleger das um den Rückforderungsbetrag verminderte Kapital aus (§ 94 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die einbehaltenen und abgeführten Beträge sind der zentralen Stelle mitzuteilen und dem Anleger zu bescheinigen. Diese Bescheinigung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Der Anbieter meldet den einbehaltenen Rückzahlungsbetrag mit der nächsten Anmeldung i. S. d. § 90 Abs. 3 EStG an (= Steueranmeldung i. S. d. §§ 150 Abs. 1 Satz 3, 167, 168 AO) un...