Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 26c Besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (weggefallen)
Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung sah vor, dass Ehegatten und Lebenspartner neben der getrennten Veranlagung (nunmehr Einzelveranlagung nach § 26a EStG) und der Zusammenveranlagung (§ 26 EStG) auch die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung wählen konnten. Die Steuerpflichtigen wurden dann steuerlich so behandelt, als wäre die Ehe nicht geschlossen worden. Einkommensteuerliche Regelungen, wie die Anwendung des Splittingverfahrens, kamen damit nicht zur Anwendung. Im Bereich der persönlichen Abzüge von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen wurden die Beträge demjenigen Steuerpflichtigen zugeordnet, der sie wirtschaftlich getragen hatte.
Der Gesetzgeber sah als Hauptanwendungsbereich der Vorschrift den bis 2003 geltenden Haushaltsfreibetrag. Nach dessen Wegfall ab 2004 sei der Hauptgrund für die Wahl der besonderen Veranlagung entfallen, so dass sie nahezu keine Bedeutung mehr habe. Aus diesem Grund sei die Regelung folglich aufzuheben.
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
2Die Vorschrift wurde erstmals mit dem Steueränderungsgesetz 1968 vom für den Veranlagungszeitraum 1970 in das Gesetz aufgenom...