Einkommensteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2016
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§ 4b Direktversicherung
Arbeitshilfen und Grundlagen online: Doetsch, Betriebliche Altersversorgung: Praxisfragen, NWB DokID: NWB QAAAE-52794.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1Eine Direktversicherung ist – neben der Pensionskasse und dem Pensionsfonds – einer der drei versicherungsförmigen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV); nicht versicherungsförmig sind die unmittelbare Pensionszusage und die Unterstützungskasse. Eine gesetzliche Definition findet sich in § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG.
2§ 4b EStG regelt die Ausnahme von der Aktivierungspflicht des Versicherungsanspruchs beim ArbG, soweit der ArbN Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung ist. Dadurch wirken sich die vom ArbG aufgewendeten Versicherungsprämien – auch bei Entgeltumwandlung durch den ArbN – in voller Höhe gewinnmindernd aus und werden nicht durch eine Aktivierung der Versicherungsansprüche in der GuV neutralisiert. Trotz Nichtaktivierung verbleibt der Versicherungsanspruch im Betriebsvermögen und kann vom ArbN bis zum Eintritt des Versicherungsfalls z. B. abgetreten oder beliehen werden (§ 1b Abs. 2 Satz 3 BetrAVG).
3Vor allem die Abtretung und Beleihung des Versicherungsanspruchs durch den ArbG sollten du...