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Land Berlin | Anwendung des § 8c KStG auf Verluste im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG
Nach gemeinsamer Erörterung der Finanzminister des Bundes und der Länder soll § 8c KStG im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach dem AStG sowohl auf einen laufenden Verlust als auch auf einen festgestellten verbleibenden Verlustvortrag i. S. des § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG angewendet werden. Die Finanzämter sollen in allen noch offenen Fällen so verfahren. Ein nach dem AStG möglicher Verlustabzug/Verlustrücktrag wird so bereits während der Einkünfteermittlung vorgenommen. Der Begriff „Einkünfte“ ist dazu im Rahmen der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 AStG anders zu verstehen als im Rahmen der inländischen Einkommensermittlung.