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NWB BB 2/2016 S. 39

Gewerbeuntersagung bei Steuerschulden

Eine Gewerbeuntersagung kann aufgrund von erheblichen Steuerschulden gerechtfertigt sein. Daran ändert sich auch nichts, wenn sich die Situation zum Zeitpunkt des Urteils wesentlich geändert hat.

Maßgebend für das Urteil ist der Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, also des Widerspruchbescheides. Auf eine Verbesserung nach diesem Zeitpunkt komme es deshalb nicht an und sei bei der Beurteilung auch nicht zu berücksichtigen (.KO).