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Insolvenzrecht | Insolvenzplan – Ausschluss nicht angemeldeter Forderungen
Eine Regelung im Insolvenzplan, nach der Gläubiger, die ihre Forderung nicht im Verfahren angemeldet haben, in Höhe der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen sind, ist auch dann unzulässig, wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat (vgl. auch NWB CAAAE-94019).
Der Beschluss führt die bisherige Rechtsprechung fort. Entscheidend für die Unzulässigkeit einer gewillkürten Präklusion im Insolvenzplan ist, dass Gläubiger, die ihre Forderungen nicht rechtzeitig im Insolvenzverfahren anmelden, auch von einer Beteiligung an der vorgesehenen Befriedigungsquote ausgeschlossen werden. Insoweit rechtfertigt – so der BGH – die Möglichkeit einer späteren Restschuldbefreiung keine S. 247 [i]Ehlers, NWB 39/2015 S. 2880andere Beurteilung. Die Restschuldbefreiung erstr...