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BFH  - III R 68/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: EStG § 64 Abs 1, EStG § 64 Abs 2 S 1, EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst a, EGV 883/2004 Art 68 Abs 1 Buchst b Nr 1, EGV 883/2004 Art 68 Abs 2, EGV 987/2009 Art 60 Abs 1 S 2, AEUV Art 45, AEUV Art 48

Rechtsfrage

Besteht in Höhe des Differenzbetrags zwischen dem deutschen und dem spanischen Kindergeld für die in Spanien bei der Mutter lebenden Kinder ein Zahlungsanspruch, wenn der Kindsvater im Inland und die Kindsmutter in Spanien, ihren jeweiligen Wohnsitzstaaten, beschäftigt bzw. selbständig erwerbstätig sind, weil der inländische Anspruch auf Zahlung des Differenzkindergeldes weder nach § 64 Abs. 1 Satz 2 EStG wegen Zugehörigkeit der Kinder zum Haushalt der Mutter in Spanien noch aufgrund Art. 60 Abs. 1 Satz 2 EGV 987/2009 ausgeschlossen ist und einem Ausschluss des Differenzkindergeldes für im Inland Erwerbstätige (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45, 48 AEUV entgegen steht?

Das Verfahren VI R 67/13 war durch Beschluss vom bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-378/14 ausgesetzt. Es wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen und wieder aufgenommen.

Arbeitnehmerfreizügigkeit; Differenzkindergeld; Kindergeld; Spanien

Fundstelle(n):
EAAAF-47705

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