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BFH  - III R 41/14 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: HGB § 89b, EStG § 15 Abs 1, EStG § 24 Nr 1 Buchst c, EStG § 24 Nr 2

Rechtsfrage

Sind Leistungen aus einer kapitalgedeckten Lebensversicherung, die aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB anzurechnen sind, gemäß § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG der Besteuerung zu unterwerfen, bzw. --sollte die aus Mitteln der Lebensversicherung aufgebaute Altersversorgung nicht einen Teil des Ausgleichsanspruchs i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG darstellen-- handelt es sich dann um nachträgliche Betriebseinnahmen, die nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 2 EStG als gewerbliche Einkünfte zu versteuern sind, oder ist die Anrechnung der Ansprüche aus der Altersversorgung eine Auszahlungsmodalität im Rahmen des von dem Versicherungsunternehmen geschuldeten Ausgleichsanspruchs im Sinne von § 89b HGB?

Das Verfahren wurde vom III. Senat zuständigkeitshalber übernommen (vorheriges Aktenzeichen: X R 33/14).

Altersversorgung; Anrechnung; Ausgleichsanspruch; Billigkeit; Entschädigung; Handelsvertreter; Lebensversicherung; Nachträgliche Betriebseinnahme

Fundstelle(n):
PAAAF-47694

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