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Track 22 | Altersteilzeit: Keine ratierliche Ansammlung der Rückstellung für Nachteilsausgleich
Erhalten Arbeitnehmer zum Ende ihrer Altersteilzeit eine Abfindung wegen der zu erwartenden Rentenminderung aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (sog. Nachteilsausgleich) ist nach einem aktuellen Urteil des FG München – anders als bei Rückstellungen für Verpflichtungen des Arbeitgebers für laufende Zahlungen beim sog. Blockmodell – eine Rückstellung mit dem vollen abgezinsten Wert zu passivieren und nicht ratierlich anzusammeln. Die Revision ist beim BFH anhängig.
Jetzt geht es mit dem gebotenen Ernst weiter. – Die Bildung einer Rückstellung für den sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit ist unser nächstes Thema.
Der Nachteilsausgleich wird gezahlt, wenn ein Arbeitnehmer auf Grund der Vereinbarung der Altersteilzeit eine Rentenminderung hinnehmen muss. Der Nachteilsausgleich gleicht also quasi die Rentenkürzung aus und hat den Charakter einer Abfindung. Daraus folgt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts München : Für den zum Ende der Altersteilzeit an die Arbeitnehmer zu zahlenden Nachteilsausgleich wegen der zu erwartenden Rentenminderungen ist eine Rückstellung im vollen Umfang zu passivieren. Diese ist abzuzi...