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Track 25 | Abgeltungsteuer: Keine Ausnahme bei mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft
Der für die Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des BFH muss demnächst klären, ob bei der Berechnung der Beteiligungsgrenze von 10 % des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG auch mittelbare Beteiligungen einzubeziehen sind. Das FG Rheinland-Pfalz hat in erster Instanz entschieden, dass von einer Kapitalgesellschaft an eine mittelbar beteiligte Person gezahlte Zinserträge nicht der tariflichen Einkommensteuer, sondern der günstigeren Abgeltungsteuer unterliegen.
Eine interessante Frage zur Abgeltungsteuer muss der für die Kapitaleinkünfte zuständige VIII. Senat des Bundesfinanzhofs beantworten. Es geht um Darlehen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern.
In § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG ist eine Ausnahme von der Abgeltungsteuer geregelt. Und zwar für den Fall, dass ein Gesellschafter Darlehenszinsen von einer Kapitalgesellschaft erhält, an der er zu mindestens 10 % beteiligt ist. Dann müssen die Zinsen mit dem tariflichen Einkommensteuersatz versteuert werden. Sie unterliegen nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 %.
Gegen den Ausschluss der Abgeltungsteuer bei einer Gesellschafterfremdfinanzierung hatte der Bundesfinanzhof vor knapp zwei Jahren keine verfassungsrechtlichen ...