§ 7 Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Rechtsanwaltsfachangestellter und Rechtsanwaltsfachangestellte
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
die in der Anlage Abschnitt A genannten berufsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die in der Anlage Abschnitt B genannten weiteren berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die in der Anlage Abschnitt F genannten berufsübergreifenden integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
Geschäfts- und Leistungsprozesse,
Mandantenbetreuung,
Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich,
Vergütung und Kosten sowie
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
arbeitsorganisatorische Prozesse zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
zur Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beizutragen,
Büro- und Verwaltungsaufgaben zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren,
elektronischen Rechtsverkehr zu nutzen,
Auskünfte aus Registern einzuholen und zu verarbeiten,
Aktenbuchhaltung zu führen,
Aufgaben im Bereich des Rechnungs- und Finanzwesens auszuführen;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Mandantenbetreuung bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Mandanten serviceorientiert zu betreuen,
Anliegen von Mandanten zu erfassen,
Gespräche mit Mandanten adressatenorientiert zu führen,
Auskünfte einzuholen und zu erteilen,
Konfliktsituationen zu bewältigen;
für die Prüfung wählt der Prüfungsausschuss eines der folgenden Gebiete aus:
zivilrechtliches Mandat,
zwangsvollstreckungsrechtliches Mandat,
Vergütung und Kosten im zivilrechtlichen Mandat oder
Zahlungsverkehr;
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch geführt werden;
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Sachverhalte, insbesondere in den Bereichen des bürgerlichen Rechts sowie des Gesellschafts-, Wirtschafts- und Europarechts, rechtlich zu erfassen und zu beurteilen,
Maßnahmen im Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren,
fachkundliche Texte zu formulieren und zu gestalten;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die fachbezogene Anwendung der englischen Sprache ist zu berücksichtigen;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Vergütung und Kosten bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
Werte, Gebühren und Auslagen für Vergütungsrechnungen zu ermitteln,
Vergütungsrechnungen im außergerichtlichen und gerichtlichen Bereich sowie im Zwangsvollstreckungsverfahren zu erstellen,
Kostenfestsetzungsanträge und Anträge auf Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren zu erstellen,
Gerichtskostenvorschüsse zu berechnen und Gerichtskostenrechnungen zu kontrollieren;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
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1. Geschäfts- und
Leistungsprozesse | mit
15 Prozent, |
2. Mandantenbetreuung | mit
15 Prozent, |
3. Rechtsanwendung im
Rechtsanwaltsbereich | mit
30 Prozent, |
4. Vergütung und Kosten | mit
30 Prozent, |
5. Wirtschafts- und
Sozialkunde | mit
10 Prozent. |
(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
im Prüfungsbereich Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“,
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(10) 1Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Geschäfts- und Leistungsprozesse“, „Rechtsanwendung im Rechtsanwaltsbereich“, „Vergütung und Kosten“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
Fundstelle(n):
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HAAAF-46048