Berücksichtigung von Grundlagenbescheiden und Berichtigung materieller Fehler bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Leitsatz
1. Ein materieller Fehler i. S. d. § 177 Abs. 3 AO liegt auch dann vor, wenn ein Grundlagenbescheid nicht rechtzeitig innerhalb
der zweijährigen Ablaufhemmung ausgewertet worden ist.
2. Grundlagenbescheide für die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind sowohl der Verlustfeststellungsbescheid
für das Vorjahr als auch der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag
festgestellt werden soll.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 10 Nr. 16 DStRE 2016 S. 687 Nr. 11 EFG 2016 S. 356 Nr. 5 OAAAF-45681
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