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Altersentlastungsbetrag
I. Definition des Altersentlastungsbetrags
Einkünfte, die typischerweise nach Eintritt in das Rentenalter (noch: 65 Jahre bis 67 Jahre) erzielt werden, unterliegen einer ermäßigten Besteuerung (Versorgungsbezüge, Leibrenten, Abgeordneten-Versorgungsbezüge). Der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) soll einen Ausgleich schaffen für unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Alter - ggf. zusätzlich - andere als die genannten Einkünfte erzielen. Er stellt keine Diskriminierung Jüngerer nach dem AGG dar und verstößt auch nicht gegen europarechtliche Diskriminierungsverbote und den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
II. Ermittlung
1. Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist:
der Arbeitslohn (ohne Versorgungsbezüge und Freibeträge). Zu den Versorgungsbezügen gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung auch sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG.
die positive Summe der übrigen Einkünfte (ohne Leibrenten und Abgeordneten-Versorgungsbezüge).
Positive Summe der übrigen Einkünfte ist nicht zu verwechseln mit Summe der positiven übrigen Einkünfte, d.h. die übrigen Einkünfte werden saldiert und nur ein positiver Saldo geht in die Berechnung ein!
Anknüpfung an übrige Einkünfte bedeutet, dass alles berücksichtigt wird, was bei der Ermittlung der Einkünfte zu berücksichtigen ist (z.B. Freibeträge), nicht aber das, was außerhalb der einzelnen Einkunftsarten abgezogen wird (Freibetrag für Land- und Forstwirte, Verlustabzug). Ob dies auch für ausgleichbare Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt, hat der BFH offen gelassen. .
Kapitalerträge, die nach § 32d Abs. 1 EStG und § 43 Abs. 5 EStG dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen, sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies ist verfassungsgemäß.
Steuerfreie Einkünfte sind nicht einzubeziehen.
Bei Zusammenveranlagung erfolgen Ermittlung und Abzug des Altersentlastungsbetrags für jeden Ehegatten gesondert.