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Altersentlastungsbetrag
Neues und Wichtiges auf einen Blick:
Durch das Wachstumschancengesetz ist die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes der begünstigten Einkünfte sowie des Höchstbetrags mit Wirkung ab dem Kalenderjahr 2023 bis zum Kalenderjahr 2058 zeitlich gestreckt worden. Der jährliche Prozentsatz wird nur noch in jährlichen Schritten um 0,4 % verringert. Der Höchstbetrag sinkt um 19 € jährlich. Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags betragen in den Jahren 2023 bis 2026:
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Auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgendes Kalenderjahr | In % der Einkünfte | Höchstbetrag |
2023 | 14,0 | 665 € |
2024 | 13,6 | 646 € |
2025 | 13,2 | 627 € |
2026 | 12,8 | 608 € |
Bei Arbeitnehmern, die das 64. Lebensjahr vor dem , aber nach dem vollendet haben (Geburtsdatum bis ), beträgt der Altersentlastungsbetrag 12,8 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 608 € jährlich. Für ältere Jahrgänge vgl. die tabellarische Übersicht unter der nachfolgenden Nr. 2.
1. Allgemeines
Unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer erhalten einen Altersentlastungsbetrag, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben (§ 24a EStG). Im Einzelnen gilt für die Berücksichtigung des Al...