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Zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG
Das BMF hat zur Anwendung des § 50i Abs. 2 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften Stellung genommen. Das o. g. Schreiben enthält Voraussetzungen zur Nichtanwendung des § 50i Abs. 2 EStG aus Gründen sachlicher Unbilligkeit ( NWB LAAAF-19013).
Hintergrund: Nach § 50i Abs. 2 Satz 1 bis 3 EStG sind Sachgesamtheiten bei Umwandlung, Einbringung, Strukturwandel und unentgeltlicher Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder die unentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter abweichend von den Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes, des § 6 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 5 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, wenn die Sachgesamtheit Wirtschaftsgüter oder Anteile i. S. des § 50i Abs. 1 EStG enthält oder solche Wirtschaftsgü...