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Umsatzsteuer | Zum Vorrang von verschiedenen Steuerbefreiungsvorschriften
Zum Konkurrenzverhältnis zweier Steuerbefreiungsvorschriften hat der BFH kürzlich entschieden, dass die Spezialvorschrift vorrangig anzuwenden sei. Eine Befreiung nach den in § 26 Abs. 5 UStG bezeichneten Vorschriften (z. B. nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) geht daher als selbständiger Befreiungstatbestand außerhalb des UStG den Befreiungstatbeständen des UStG mit der Folge vor, dass für diese Umsätze ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs nicht eintritt ( NWB QAAAF-07664).
Hintergrund: Kommt für einen Umsatz neben der Befreiungsvorschrift des Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk) grds. auch eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG in Betracht, stellt sich im Hinblick auf den Vorsteuerabzug die Frage nach dem Vorrang der einzelnen Steuerbefr...BStBl 2014 II S. 133