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BFH 29.01.2003 III R 53/00

Eigenheimzulage; | Beginn des Förderzeitraums (§§ 2, 3, 4 EigZulG)

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Förderzeitraum für die EigZ beginnt nach § 3 EigZulG auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung im Jahr des Übergangs der wirtschaftlichen Verfügungsmacht und nicht erst in dem Jahr, in dem die Mängel behoben worden sind. (2) Herstellung einer Wohnung i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist. Nur wenn ein Gebäude infolge Abnutzung unbrauchbar geworden ist (Vollverschleiß), wird durch die Instandsetzungsarbeiten unter Verwendung der übrigen noch nutzbaren Teile ein neues WG hergestellt. (3) Stellt der A...