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ZFA Nr. 1 vom Seite 9

Von „Ä1“ bis „Besuch“ im Schnelldurchgang

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Altleinigen

Der folgende Beitrag wurde auch mit Blick auf die nahende Zwischenprüfung geschrieben. Im Lernfeld 4 wird die Abrechnung von Beratungen und Untersuchungen/Besuchen ausdrücklich erwähnt.

Am Anfang einer Behandlung steht die Untersuchung – die Diagnostik – und anschließend die Beratung des Patienten über die erhobenen Befunde und die geplante Therapie. Häufig müssen wir dafür im BEMA auf die Position Ä1 zurückgreifen. Die offizielle Leistungsbeschreibung lautet im BEMA:


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Auszug aus dem BEMA
Ä1
Beratung eines Kranken,
auch fernmündlich
9

Mit „Kranker“ ist ein Patient gemeint. In der Leistungsbeschreibung ist nur von der Beratung die Rede, doch eine weitere Leistung ist stillschweigend eingeschlossen. Es ist die lokale Untersuchung, die im Gegensatz zur eingehenden auch als kleine, normale oder, in Anlehnung an die GOÄ, symptombezogene Untersuchung bezeichnet wird.

Die Ä1 ist nebenbei die einzige Leistung, die auch durch das Telefon – das meint der veraltete Ausdruck fernmündlich – erbracht werden kann. Interessant wird die Position durch die zahlreichen Abrechnungsbestimmungen.

Abrechnungsbestimmungen zur Nr. Ä1


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Auszug aus dem BEMA
1.
Eine Leistung ...

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