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BFH 13.10.2015 IX R 43/14, NWB 3/2016 S. 160

Einkommensteuer | Zur Berücksichtigung eines gefallenen Börsenkurses bei der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Soweit die tatsächlich erhaltene Gegenleistung nicht in Geld, sondern in Sachgütern besteht, ist der Veräußerungspreis mit dem gemeinen Wert anzusetzen. (2) Für die Bewertung kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistungspflicht an, wenn diese von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns abweichen. Eine Veränderung der wertbestimmenden Umstände wirkt materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.

Anmerkung:

Der BFH stellt klar, dass eine Veränderung des Werts der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht die Höhe des Veräußerungspreises nicht mehr beeinflusst. Vereinbarungen, ...BStBl 2004 II S. 107BStBl 2006 II S. 15