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BFH 12.08.2015 I R 45/14, NWB 3/2016 S. 164

Abgabenordnung | Auslegung und Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Als Verwaltungsakt gelten für die verbindliche Auskunft i. S. des § 89 Abs. 2 Satz 1 AO die für S. 165 [i]infoCenter „Verbindliche Auskunft“ NWB RAAAB-04903 Verwaltungsakte allgemein geltenden Grundsätze der Auslegung nach dem sog. Empfängerhorizont (entsprechend § 133 BGB). (2) Im Verfahren über die Steuerfestsetzung ist allein die Wirksamkeit der verbindlichen Auskunft maßgebend, die von ihrer Rechtmäßigkeit im Grundsatz unabhängig ist. (3) Die „Verwirklichung des Sachverhalts“ i. S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 der Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) bezieht sich auf den der Auskunft zugrunde liegenden tatbestandsrelevanten Sachverhalt, der die fragliche steuerliche Rechtsfolge auslöst. Dass die Auskunftserteilung für die spätere Sachverhaltsverwirklichung ursächlich wäre, wird von § 89 Abs. 2 Satz 1 AO i. V. mit § 2 Abs. 1 StAuskV nicht verlangt.

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