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Regierungsentwurf des AReG beschlossen
Am beschloss die Bundesregierung das Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG). Mit dem AReG werden die prüfungsbezogenen Vorschriften der EU-Abschlussprüferrichtlinie umgesetzt sowie der unmittelbar anwendbaren EU-Abschlussprüferverordnung ausgeführt. Neuerungen betreffen vor allem das HGB. Gegenüber dem Referentenentwurf ergaben sich folgende Änderungen:
Die Option zur Verlängerung der Mandatslaufzeit in § 318 Abs. 1a HGB-E wird Kreditinstituten und Versicherungen nicht zugestanden.
Konkretisiert wurde, in welchen Fällen Steuerberatungsleistungen für den zu prüfenden Abschluss wesentlich und damit unzulässig sind (§ 319a Abs. 1 Nr. 2 HGB-E).
Eingeführt wurde die Pflicht, i. S. des Art. 5 Abs. 1 der EU-Abschlussprüferverordnung schädliche Steuerberatungsleistungen vor Erbringung vom Prüfungsausschuss genehmigen zu lassen (§ 319a Abs. 3 HGB-E).
Aufgegeben ...