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Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen
In der Praxis stellt die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer immer wieder vor Schwierigkeiten - auch im Bereich der Gesundheitswirtschaft.
§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht vor, dass „Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten ist.“ Voraussetzung für den Urlaubsabgeltungsanspruch ist folglich ein beendetes Arbeitsverhältnis.
Ist die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber indes strittig, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden, ob die Verjährung des Anspruchs bereits durch das Kündigungsschutzverfahren gehemmt wird. Das juristische Schrifttum als auch die Rechtsprechung beantworten die Frage, ob die Verjährung der Ansprüche durch die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gehemmt wird, nicht einheitlich. Auch wenn es bislang an einer entsprechenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fehlt, spricht vieles dafür, dass das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Verjährung während eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht nicht gehemmt wird.
Das Bundesarbeitsgericht hat durch