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Zulässigkeit des Weiterleitens von Rezepten durch einen Hausarzt an Apotheken
Das Landgericht Dessau-Roßlau hat sich mit den Grenzen der zulässigen Zusammenarbeit zwischen einer Apotheke und einem niedergelassenen Hausarzt beschäftigt.
Hintergrund des Rechtsstreits war, dass eine allgemeinärztliche Praxis ihren Patienten auf einem Flyer das Angebot unterbreitet hatte, „zeitgleich mit dem Ausstellen des Rezeptes in der Praxis“ dieses Rezept digital an zwei ausgewählte Apotheken weiterzuleiten, welche dann die Belieferung der Patienten mit Arzneimitteln vornehmen sollen. Nach Ansicht der klagenden Wettbewerbszentrale stellt dieses Angebot sowie die Werbung hierfür einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb (UWG) dar. Gem. § 31 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt, ist die Empfehlung oder der Verweis an eine bestimmte Apotheke ohne hinreichenden Grund untersagt. Entsprechende Regelungen finden sich auch in den Berufsordnungen anderer Ärztekammern.
§ 31 Unerlaubte Zuweisung
(1) Ärzten ist es nicht gestattet, für die Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder Untersuchungsmaterial oder für die Verordnung oder den Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder Medizinprodukten ein En...