Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BMF 07.12.2015 III C 2 - S 7116-a/13/10001, IWB 1/2016 S. 4

BMF | Gebrochene Beförderung oder Versendung

Eine gebrochene Beförderung oder Versendung liegt dann vor, wenn sowohl der Lieferer als auch der Abnehmer in den Transport des Liefergegenstands eingebunden sind, z. B. weil sie sich – unabhängig von der Frage, wer Kosten und Gefahr trägt – den Transport des Liefergegenstands bis zum Bestimmungsort teilen. Das BMF lässt es zu, dass Lieferungen im Zweierverhältnis unter bestimmten, im Schreiben näher bezeichneten Bedingungen auch im Fall gebrochener Beförderung oder Versendung als einheitliche S. 5innergemeinschaftliche oder Ausfuhrlieferung behandelt werden dürfen. Für Transporte in Reihengeschäften gilt das nicht, ausgenommen (unter bestimmten weiteren Bedingungen) den Fall, [i]Im Allgemeinen sind „gebrochene“ Beförderungen keine Reihengeschäftedass eine Beförderung oder Versendung von einem anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland erfolgt, der Transport ...