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BFH | Zur Beauftragung des Transports im Rahmen der Versandhandelsregelung
Eine niederländische Versandapotheke (Klägerin) lieferte Medikamente an deutsche Privatpersonen. Das Bestellformular sah dazu die Möglichkeit vor, die Klägerin zu beauftragen, einem Dritten den Transportauftrag im Namen und auf Rechnung der Kunden zu erteilen. Die Klägerin behandelte die betreffenden Umsätze als nicht in den Niederlanden steuerbare Versandhandelsumsätze. Gegenüber der deutschen Finanzverwaltung stellte [i]Für die Anwendung der Versandhandelsregelung genügt „indirekte“ Beauftragung durch den leistenden Unternehmersie sich auf den Standpunkt, dass ihre Lieferungen in Deutschland nicht nach § 3c UStG steuerbar waren, weil nicht sie selbst, sondern ihre Kunden den Transportauftrag erteilt hätten. Der BFH führt zunächst aus, dass zumindest im Streitfall die Privatpersonen selbst und nicht ihre gesetzlichen Krankenkassen Leistungsempfänger gewesen seien. Ihm zufolge genügt es...