BRAO § 63
Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer [1]
Erster Unterabschnitt: Vorstand [2]
§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes [3]
(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.
(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.
(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
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OAAAF-29147