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BRAO § 162

Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
OAAAF-29147

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