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BFH 16.09.2015 IX R 37/14, BBK 2/2016 S. 53

Steuerrecht | Keine offenbare Unrichtigkeit bei Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen

Das FA darf einen Bescheid nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO zu Ungunsten des Steuerpflichtigen berichtigen, wenn es einen Rechtsirrtum des Steuerpflichtigen übernommen hat.

Der [i]Spekulationsgewinne ermöglichten Nutzung des VerlustvortragsKläger hatte Einkünfte aus Stillhaltergeschäften erzielt. Sein Steuerberater trug diese Einkünfte nach einer rechtlichen Prüfung als Spekulationsgewinne gemäß § 22 Nr. 2 EStG in die Steuererklärung ein. Hierdurch konnte der Kläger einen Verlustvortrag nutzen, der auf Spekulationsverlusten des Vorjahres beruhte. Tatsächlich handelte es sich bei den Stillhaltergewinnen aber um sonstige Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 3 EStG, so dass der Verlustvortrag nicht hätte genutzt werden dürfen. Das FA folgte der Steuererklärung. Nach Bestandskraft des Bescheids wollte es den Fehler nach berichtigen.