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Heilberufe-Beratung direkt digital Nr. 1 vom Seite 8

Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister umsatzsteuerpflichtig

Lukas Hendricks

Der , entschieden, dass sogenannte Tumormeldungen eines Arztes für ein Krebsregister keine umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen darstellen.

Im Urteilsfall erbrachte eine Ärzte-GbR sogenannte Tumormeldungen für ein Krebsregister. Sie meldete auf einem einheitlichen Formblatt bestimmte Identitätsdaten (z.B. Familienname, Vorname, Anschrift und Geburtsdatum) von Patienten und deren epidemiologische Daten (z.B. Tumordiagnose, Lokalisation des Tumors und Art der Therapie) an eine Klinik als „zentrale Anlaufstelle“ zur Weiterleitung der Tumordokumentationen an das Krebsregister. Für jede vorgenommene „Tumormeldung“ erhielt die Ärzte-GbR eine pauschale Vergütung von der Klinik. Nach den Feststellungen des FG umfasste die jeweilige Tumormeldung lediglich eine reine Dokumentation erfolgter Behandlungen von Krebspatienten und erforderte keine weitere gutachterliche oder fachliche Tätigkeit des Arztes.

Der BFH führte in der Begründung aus, dass der Begriff der „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG Leistungen, die der Diagnose, Behandlung und, soweit wie möglich, Heilung von Krankheiten ode...