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Fehlerhafte Steuerverwaltungsakte
Zum Abschluss des Steuerverwaltungsverfahrens ist der Erlass von Verwaltungsakten erforderlich. Diese sind in der Praxis nicht selten fehlerhaft. Die Gründe dafür sind vielfältig und können bei der Finanzbehörde oder auch beim Steuerpflichtigen liegen. Inwiefern ein Beteiligter für den fehlerhaften Verwaltungsakt verantwortlich ist, kann später für die Korrekturmöglichkeit von Bedeutung sein. Doch bevor eine Korrekturmöglichkeit geprüft wird, müssen die Fehlerart und die daraus resultierenden Rechtsfolgen bestimmt werden. Damit befasst sich der vorliegende Beitrag. Die einzelnen Korrekturvorschriften werden in folgenden Beiträgen erläutert.
Einteilung Fehlerarten
Bei Fehlern in einem Verwaltungsakt wird wie folgt unterschieden:
offenkundig schwerwiegende Fehler,
sachliche Fehler sowie
Form- und Verfahrensfehler.
Offenkundig schwerwiegende Fehler
Definition
Ein offenkundig schwerwiegender Fehler i. S. v. § 125 Abs. 1 AO liegt vor, wenn zwingende Mussinhalte fehlen. Mussinhalte sind bei einem Steuerbescheid:
Schriftform (§ 157 Abs. 1 Satz 1 AO), ersatzweise elektronische Form (§ 87a Abs. 4 AO),
Erkennbarkeit der erlassenden Behörde (§ 119 Abs. 3 AO),
ausdrückliche Nennung des Steuerschuldners ...