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RENO Nr. 1 vom Seite 7

Rechtsanwaltsgebühren im Mahnverfahren

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Zweck des Mahnverfahrens ist es, wie in einem Klageverfahren einen Vollstreckungstitel zu erlangen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gegenüber einem Klageverfahren ist das Mahnverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger. Welche Gebühren in einem Mahnverfahren anfallen können, wollen wir nachfolgend aufzeigen.

Info

Die Kosten des Mahnverfahrens sind im Vergütungsverzeichnis Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2 geregelt.

Vertretung Antragssteller

Der Rechtsanwalt als Vertreter des Antragstellers erhält eine 1,0 Verfahrensgebühr Nr. 3305 für die Beantragung des Mahnbescheids sowie eine 0,5 Verfahrensgebühr Nr. 3308 für die Beantragung des Vollstreckungsbescheids. Mit der Gebühr Nr. 3305 ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts (Information, Beratung des Mandanten, Prüfung der Ansprüche etc.) abgegolten.

Die Auslagenpauschale Nr. 7002 beträgt insgesamt (für Mahn- und Vollstreckungsbescheid) maximal 20 €.

Beispiel

RA A beantragt im Auftrag seines Mandanten einen Mahn- und Vollstreckungsbescheid.

Antrag auf Erlass des Mahnbescheids (Wert: 1.000 €)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
1,0 Verfahrensgeb. Nr. 3305 VV RVG
80,00 €
+
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG
16,00 €
=
Zwisc...

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