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ZFA Nr. 12 vom Seite 12

Zuschläge für ambulantes Operieren

Dr. med. dent. Wolfgang Schellhaaß; Altleiningen

Die Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen wurden durch die GOZ 2012 eingeführt. Ein Zugriff auf die entsprechenden Zuschläge aus der ärztlichen Gebührenordnung ist seitdem nicht mehr möglich, aber auch nicht mehr notwendig. Lesen Sie weitere Besonderheiten rund um die Zuschläge in diesem Beitrag.

Zuschläge

Seit der Novellierung der GOZ zum Jahr 2012 findet sich ein ganz neues Kapitel am Ende des Leistungsverzeichnisses: Es ist der Teil L. Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen. Die dort aufgeführten Zuschläge mit den Nummern 0500 bis 0530 können berechnet werden, wenn bestimmte zahnärztlich-chirurgische Leistungen ambulant – also nicht stationär – erbracht werden. Diese Zuschläge sind als Anreiz zu verstehen, das ambulante Operieren zu fördern, wodurch die zwangsweise höheren Kosten bei einer stationären Durchführung vermieden werden sollen. Laut den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L sollen diese Zuschläge die Kosten für die Aufbereitung wieder verwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind, abgelten.

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