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AuslInvestmG – Besteuerung von Erträgen aus sog. „schwarzen“ Fonds (BFH)
Die Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG ist in ihrem Anwendungsbereich für Einkünfte aus Investmentfonds mit Sitz im Drittland verfassungsgemäß. § 18 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 AuslInvestmG sind im Verhältnis zu Drittstaaten wegen Art. 64 AEUV nicht an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Eine besondere Regelung sieht § 18 Abs. 3 AuslInvestmG für „schwarze“ Fonds vor. Für diese „schwarzen“ Fonds schreibt das Gesetz zwingend eine Pauschalbesteuerung der laufenden Erträge und des bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteile erzielten Zwischengewinns vor.
Sachverhalt: Im Rahmen einer Außenprüfung wurde festgestellt, dass die Kläger im Streitjahr Inhaber eines Depots waren. I...