Abzinsung einer geerbten Zugewinnausgleichforderung und einer Zins-Vorschenkung
Leitsatz
1) Eine als Nachlassgegenstand erfasste Zugewinnausgleichforderung und die aus der Stundung dieser Forderung resultierende,
als Vorschenkung zu erfassende Zinsschenkung sind gemäß § 12 Abs. 3 BewG auf die Lebenszeit des Erwerbers abzuzinsen (Abgrenzung
zum , BStBl. II 1999, 25).
2) Für den Erwerb durch Erbanfall bestimmt § 10 Abs. 3 ErbStG den Fortbestand der Rechtsverhältnisse, in denen sich Erblasser
und Erbe als Gläubiger und Schuldner gegenüberstehen. Diese Regelung findet auf den eigenständigen Rechtsvorgang der Vorschenkung
i.S.v. § 14 ErbStG keine Anwendung.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2016 S. 45 Nr. 1 ErbStB 2016 S. 48 Nr. 2 GStB 2016 S. 105 Nr. 3 NWB-EV 2016 S. 8 Nr. 1 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2015 S. 3886 TAAAF-18582
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