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Gesellschaftsrecht | Wahrung der Schriftform bei Einladung zur Mitgliederversammlung des Vereins per E-Mail
Sieht die Satzung eines Vereins für die Einberufung zur Mitgliederversammlung die Schriftform vor, beinhaltet dies die gewillkürte Schriftform i. S. des § 127 Abs. 1 BGB mit der Folge, dass die dort festgelegte Schriftform dann durch die elektronische Form ersetzt werden kann und es zudem auch keiner Unterschrift bedarf.
In der Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom - 3 W 149/12 NWB KAAAE-46332) und der Literatur [i]Beyme, NWB 35/2012 S. 2857(vgl. Seitz, SpuRt 2014 S. 58) wird ebenso für eine Anerkennung der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung auf elektronischem Wege plädiert. Dabei muss aber stets darauf geachtet werden, dass diese Übertragungsform den Mitgliedern nicht nachträglich und ohne deren Einverständnis aufgedrängt wird und auch in der E-Mail-Einladung inhaltlich die Be...