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Umsatzsteuer | Zum Zuordnungswahlrecht beim Bezug von sonstigen Leistungen
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Zuordnungswahlrecht gilt nur für die Herstellung und Anschaffung von Gegenständen. (2) Der Bezug von sonstigen Leistungen wird vom Zuordnungswahlrecht nicht umfasst; diese sind entsprechend der (beabsichtigten) Verwendung gem. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen.
Im [i]infoCenter „Vorsteueraufteilung“ NWB WAAAA-41726 Streitfall hatte die Klägerin die Einliegerwohnung eines aus Haupt- und Einliegerwohnung bestehenden Gebäudes an den Ehemann zum Betrieb seiner Steuerberaterpraxis umsatzsteuerpflichtig vermietet und die eigenen Wohnzwecken dienende Hauptwohnung unter Abzug der gesamten Vorsteuern aus den Herstellungskosten ihrem Unternehmensvermögen zugeordnet (sog. Seeling-Modell, das im Streitjahr durch § 15 Abs. 1b UStG noch ausgeschlossen war). Innerhalb der Zehnjahresfrist nach § 15a Abs. 1 UStG vermiet...