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Einkommensteuer | Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung einer Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Für den Begriff der „Behinderung“ i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV ist auf § 2 Abs. 1 SGB IX abzustellen. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (2) Ob im Einzelfall eine S. 3803Behinderung i. S. des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV i. V. mit § 2 Abs. 1 SGB IX vorliegt, hat das Finanzgericht aufgrund der ihm obliegenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls festzustellen. [i]infoCenter „Behinderte Menschen“ NWB AAAAB-03364
Nur wenn die verhaltensauffällige Tochter der Kläger im Zeitpunkt der Zahlung der krankheitsbedingten Unterbringungskosten behindert i. S. von § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. c EStDV gewesen sein sollte, hätte es ...