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Abgabenordnung | Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen
Nach dem darf sich die Finanzbehörde erst dann unmittelbar an andere Personen als den Beteiligten (sog. Dritte) wenden, wenn sie es im Rahmen einer vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkret nachweisbarer TatS. 3806sachen als zwingend ansieht, dass der Versuch der Sachverhaltsaufklärung durch den Beteiligten erfolglos bleiben wird. [i]infoCenter „Auskunfts- und Vorlageverweigerungsrechte“ NWB JAAAB-14562
Mit der Entscheidung hatte eine Fortsetzungsfeststellungsklage des Klägers, der den Ex- und Import von Waren betrieb, Erfolg. Ohne den Kläger zuvor zu fragen oder zu informieren, hatte das Finanzamt im Zuge einer Betriebsprüfung einen Geschäftspartner unter Berufung auf § 93 AO um Auskunft ersucht, ob dieser an den Kläger Provisionszahlungen geleistet habe. Der Geschäftspartner hatte zwar die Auskunft erteilt, dass dies ...