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RENO Nr. 12 vom Seite 12

Entscheidung des BAG vom 10.02.2015

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

Im Beitrag geht es um die Entscheidung des . Das BAG hatte über die Frage zu entscheiden, wie sich der Urlaubsanspruch eines Beschäftigten im Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) berechnet, wenn er von einer Vollzeittätigkeit in eine Teilzeittätigkeit wechselt.

Sachverhalt

Der Entscheidung des lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bis zum bei der Beklagten im Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) beschäftigt. Er erzielte ein Bruttomonatsentgelt von 3.200 € bei einer Vollzeitbeschäftigung von fünf Tagen in der Kalenderwoche.

Am schloss der Kläger mit seinem Arbeitgeber einen Änderungsvertrag, wonach er von der Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung mit 82,05 % der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten wechselte. Der Kläger war nur noch an vier Tagen in der Woche berufstätig.

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD) Anwendung.

Im TVöD ist betreffend Ur...

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