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RENO Nr. 12 vom Seite 6

Hemmung der Verjährung – Rettung des Anspruchs am Jahresende

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Immer wieder überraschend nähert sich mit dem Jahresende auch ein neuer Verjährungstermin. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. So verjähren zum Zahlungsforderungen, z. B. aus Kauf-, Dienstleistungs- oder Werkleistungsverträgen, die im Laufe des Jahres 2012 fällig geworden sind. Nachfolgend einige Tipps, worauf Sie bei einem Mahnverfahren zur Hemmung der Verjährung achten sollten.

Verjährungsfristen

Neben der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren sind auch die Ausnahmen von dieser Regelung zu beachten: Das Gesetz sieht in manchen Fällen eine abweichende, kürzere Verjährungsfrist vor, so z. B. im Falle der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs wegen Verschlechterung der Mietsache. Hier beträgt die Frist nur sechs Monate nach Rückgabe der Mietsache (§ 548 BGB).

Ist die Verjährung erst einmal eingetreten, muss der Schuldner die Geldforderung nicht mehr ausgleichen (§ 214 BGB).

Alle Jahre wieder: Mahnverfahren zur Hemmung der Verjährung

Um die Verjährung zu verhindern, muss die Forderung noch vor dem Verjährungstermin gerichtlich geltend gemacht werden. Dies geschieht in der Regel durch die Erhebung der Zahlungsklage (§ 204 Abs. 1 BGB).

In vielen Kanzleien geht es daher kurz vor bzw. ...

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