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Sonderfälle der Entnahmen und Einlagen
In ff. haben wir die Grundlagen der Privatentnahmen und Privateinlagen dargestellt. Ergänzend werden nun Sonderfälle und deren steuerliche Auswirkungen besprochen.
Entnahme von Kraftfahrzeugen
Die Bilanzierung von Kraftfahrzeugen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des R 4.2 Abs. 1 EStR. Zur betrieblichen Nutzung zählen die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie die Familienheimfahrten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Wird der Pkw auch für private Fahrten genutzt, muss der Steuerpflichtige eine private Nutzungsentnahme versteuern (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG).
Die bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug sei nicht für private Zwecke genutzt worden oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, reicht nicht aus, um den Ansatz eines privaten Nutzungsanteils zu verhindern. Den Steuerpflichtigen trifft gerade bei untypischen Lebenssachverhalten die Beweislast ( BStBl 2009 I S. 1326).
Umsatzsteuerlich ermittelt sich der private Nutzungsanteil nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG.
Es gibt unterschiedliche Arten der Wertermittlung, unter denen der Steuerpflichtige frei wählen kann. Der Wechsel der Methoden ist bei Neuanschaffung...